Gesetzlicher Mindestlohn beschlossen
Erstmals gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Die Bundesregierung hatte im April ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Nach Verabschiedung im Bundestag hat nun auch der Bundesrat zugestimmt.
Mit dem Mindestlohn wird eine angemessene Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt. Denn in Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden oft nur Niedriglöhne gezahlt. Weil nur die Hälfte der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben arbeitet, gelten für diese keine Tarifverträge. Das hat zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie am 11. Juli 2014 zugestimmt. Der Bundestag hatte es am 3. Juli 2014 verabschiedet. Dann kann das Gesetz in Kraft treten.
"Dieses Gesetz ist von herausragender Bedeutung für Millionen vom Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern, die endlich einen anständigen Lohn bekommen", so die Ministerin. Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 davon profitieren.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Dafür werden künftig zusätzliche 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.
Ab 2015 mindestens 8,50 Euro
"Ab dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 flächendeckend in Ost und West gleichermaßen, ohne dass irgendeine Branche ausgenommen wird", bekräftigte Nahles. Bisher gibt es nur in zwölf Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne.
Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Eine Kommission wird erstmals zum 1. Januar 2017 über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohn beraten. Dabei orientiert sie sich an den tariflichen Entgeltanpassungen. Dies geschieht alle zwei Jahre.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Wenige Übergangregelungen
Für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben.
Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75 Prozent und 2016 auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden.
Die Übergangsregelung vereinfacht den Einstieg in den Mindestlohn für alle Branchen, deren Löhne zurzeit deutlich unter dem Niveau von 8,50 Euro liegen.
Generation Praktikum beendet --> Die Ausnahmen
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Damit sei die "Generation Praktikum" beendet, bekräftigte Nahles.
Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen- für maximal drei Monate.
"Die sogenannten Ausnahmen vom Mindestlohn für das Praktikum sind keine Ausnahmen", so die Ministerin.
Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss, hat einen guten Grund: Gerade schwache Schulabgänger sollen nicht durch einen ungelernten Job davon abgehalten werden, eine Ausbildung zu machen.
Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/07/2014-07-03-mindestlohn-bundestag.html